Seit dem 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft getreten. Mit dem SBGG haben transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und ihre(n) Vornamen zu ändern.
Ablauf:
Vor Erklärung gegenüber dem Standesamt, muss eine Anmeldung über die Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamen dem Standesamt zugehen. Dafür ist diese Anmeldung anzufüllen. Nach einer Wartezeit von drei Monaten kann die Erklärung innerhalb drei Monate abgegeben werden. Danach ist die Anmeldung gegenstandslos und muss ggf. neu erfolgen.
Wahl neuer Geschlechtseintrag:
Es kann gewählt werden zwischen:
- weiblich
- männlich
- divers
- ohne Geschlechtseintrag
Wahl neuer Vornamen:
Der neue Vorname muss dem neuen Geschlechtswunsch entsprechen. Bei Eintrag divers und ohne Geschlechtseintrag ist die Wahl des Vornamens frei. Allgemein ist die Anzahl auf 5 Vornamen begrenzt. Zulässig sind nur richtige Vornamen!
Wer darf eine Erklärung beim Standesamt abgeben?
1. Deutsche Staatsangehörige
2. Ausländische Staatsangehörige, wenn sie
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine Blaue Karte EU besitzen.
Mit der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichert die Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags die Geschlechtsidentität der Person am besten entspricht und sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
Abgabe Erklärung:
Für die Angabe der Erklärung, nach dreimonatiger Wartezeit der Anmeldung, ist ein persönliches Erscheinen im Standesamt erforderlich. Dafür bitte den Personalausweis/Reisepass, Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde mitbringen. Die Gebühr für Beurkundung der Erklärung liegt bei 45€. Diese ist per Karte zu bezahlen.
Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.
Eine erneute Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamen ist frühestens nach 1 Jahr möglich.