Unterhaltssicherung
Wehr- und Zivilpflichtige sind nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gleichgestellt, d. h., sie haben die gleichen Rechte und Pflichten und erhalten so auch gleich gelagerte Leistungen. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sollen finanzielle Nachteile für Wehr- oder Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen aus dem gesamten Landkreis (einschließlich Hansestadt Lüneburg) während der Dauer der Dienstzeit ausgleichen. Bei Wehrübenden bedeutet dieses einen Ausgleich für das entfallene Einkommen, bei Grundwehr- und Zivildienstleistenden einen Ausgleich von besonderen finanziellen Nachteilen.
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen, die ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten,
- Personen, die eine Wehrübung ableisten und
- Familienangehörige der genannten Personen.
Leistungen für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistenden:
Für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und deren Familienangehörige sind verschiedene Leistungsarten vorgesehen. Die wichtigsten Leistungsarten sind:
- Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige (z. B. Eltern, nichteheliche Kinder), § 6 USG
- Sonderleistungen z. B. in Form von Beitragserstattungen für Risikoversicherungen (z. B. Kranken-, Unfall- oder Privathaftpflichtversicherung), § 7 USG
- Mietbeihilfe für angemieteten eigenbenutzten Wohnraum des Wehr- oder Zivildienstleistenden, § 7a USG
Leistungen für Wehrübende:
Für Wehrübende sieht das Unterhaltssicherungsgesetz eine Entschädigung für die während der Dauer der Wehrübung entfallenden Einnahmen vor. Diese kann aus folgenden Leistungsarten bestehen:
- Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer, Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben, § 13 USG
- Betriebskostenerstattungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben, § 13 USG
- Mindestleistungen für Wehrübende ohne ausreichende eigene Einnahmen und für ehemalige Berufssoldaten, § 13 USG
Leistungen nach dem USG erhalten Sie nur auf Antrag. Wehr- oder Zivildienstleistende, die ihren Wohnsitz vor der Einberufung im Landkreis Lüneburg hatten, müssen sich für eine Antragsstellung an den Landkreis wenden. Für eine zügige Leistungsgewährung bitten wir Sie den Antrag möglichst frühzeitig nach Empfang des Einberufungsbescheids zu stellen. Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.
Aufgrund der spezifischen Antragsunterlagen für die verschiedenen Leistungsarten bitten wir Sie, sich telefonisch oder persönlich mit uns in Verbindung zu setzen, damit Ihnen die erforderlichen Unterlagen übersandt bzw. ausgehändigt werden können.